Statuten
Heilpädagogische Vereinigung Rheintal (HPV)
Heilpädagogische Schule Heerbrugg (HPS)
Logopädischer Dienst Mittelrheintal (LDM)
genehmigt von der Mitgliederversammlung vom 13. Mai 2020
1. Name, Sitz und Zweck
Artikel 1
- Unter dem Namen „Heilpädagogische Vereinigung Rheintal“ (nachfolgend HPV) besteht seit dem 3. Februar 1962 auf unbestimmte Dauer ein Verein nach den Bestimmungen der Art. 60 ff. ZGB.
- Der Verein hat seinen Sitz in Heerbrugg (Au SG).
Artikel 2
- Die HPV bezweckt in ihrem Einzugsgebiet Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung durch Sonderschulunterricht geistig und körperlich soweit wie möglich zu fördern, zu bilden und zu betreuen. Im Weiteren sieht die HPV ihre Aufgabe in der Behandlung sprachauffälliger Kinder sowie in der Durchführung oder Unterstützung von Projekten, welche auf die Prävention solcher Störungen gerichtet sind.
- Zur Erreichung des Vereinszwecks führt die HPV an ihrem Sitz eine Heilpädagogische Schule (nachfolgend HPS) und einen Logopädischen Dienst Mittelrheintal (nachfolgend LDM). HPV, HPS und LDM sind in Bezug auf Konfession, Nationalität und Herkunft neutral.
Artikel 3
Das Einzugsgebiet der Kinder und Jugendlichen, welche die HPS oder den LDM besuchen können, erstreckt sich auf Schulträger in den Bezirken Unteres und oberes St. Galler Rheintal sowie der an-liegenden Gemeinden in den Kantonen AI und AR.
2. Mitgliedschaft
Artikel 4
- Mitglied der HPV können natürliche und juristische Personen so-wie Schulträger werden, welche die Zwecke gemäss Art. 2 Abs. 1 in materieller oder ideeller Art unterstützen oder ihnen nahestehen.
- Die HPV kennt die nachstehenden Mitgliederkategorien:
– natürliche Personen als Einzelmitglieder,
– juristische Personen und Schulträger als Kollektivmitglieder.
Artikel 5
- Die Aufnahme als Vereinsmitglied in die HPV erfolgt durch An-meldung der Bewerberin oder des Bewerbers. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Der Entscheid des Vorstandes ist endgültig.
- Die Anmeldung schliesst die Anerkennung der Statuten mit ein.
- Die Aufnahme als Mitglied in die HPV ist rechtswirksam, sobald die Bewerberin oder der Bewerber den Mitgliederbeitrag bezahlt hat.
Artikel 6
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Auflösung, Austritt oder Ausschluss. Ebenfalls erlischt die Mitgliedschaft, wenn ein Mitglied zwei aufeinanderfolgende fällige Mitgliederbeiträge nach erfolgter schriftlicher Mahnung innert 30 Tagen nach deren Empfang nicht bezahlt.
- Das Ende der Mitgliedschaft befreit nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des gesamten Mitgliederbeitrages für das laufende Vereinsjahr.
- Das austretende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereins-vermögen.
- Der Austritt aus der HPV kann unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist auf Ende des Vereinsjahres durch schriftliche Er-klärung an den Vorstand erfolgen.
Artikel 7
Der Vorstand kann aus wichtigem Grund Mitglieder aus der HPV ausschliessen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere der Verstoss gegen die Interessen der HPV.
Artikel 8
- Schulträger, welche Kollektivmitglied der HPV gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. b sind, haben Anspruch darauf, dass Schülerinnen und Schüler aus ihrer Schulgemeinde an der HPS und/oder dem LDM unter-richtet werden, sofern sie ihren Mitgliedschaftspflichten (insbesondere der Leistung des betreffenden Mitgliederbeitrages) nachgekommen sind.
- Die weiteren Bedingungen und Modalitäten im Verhältnis zwischen den Schulträgern und der HPS respektive dem LDM ergeben sich aus den einzelnen Reglementen und Schulordnungen der HPS und des LDM.
3. Organe
Artikel 9
Die Organe der HPV sind:
a) Vereinsversammlung
b) Vorstand
c) Revisionsstelle / Rechnungsrevisoren
a) Die Vereinsversammlung
Artikel 10
- Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ der HPV. Sie findet ordentlicherweise in der ersten Jahreshälfte statt. Die Einladung mit der Traktandenliste sowie den einzelnen Rechnungen gemäss Art. 37 müssen den Mitgliedern mindestens 30 Tage (Datum Poststempel) im Voraus zugestellt werden.
- Anträge der Mitglieder an die Vereinsversammlung sind dem Vor-stand spätestens 10 Tage nach Versand der Einladung gemäss Art. 10 Abs. 1 einzureichen (Datum Poststempel).
- Eingegangene Anträge von Mitgliedern zu Handen der Vereinsversammlung sind den Mitgliedern mindestens sieben Tage (Datum Poststempel) vor der Vereinsversammlung zuzustellen.
Artikel 11
Ausserordentliche Vereinsversammlungen sind einzuberufen auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von 1/5 der Stimmen sämtlicher Mitglieder. Mitglieder, die eine ausseror-dentliche Vereinsversammlung verlangen, haben dem Vorstand gleichzeitig eine Traktandenliste zu unterbreiten. Dem Vorstand steht es frei, weitere Geschäfte auf die Traktandenliste zu setzen. Die ausserordentliche Vereinsversammlung ist innert 40 Tagen nach dem entsprechenden Vorstandsbeschluss oder dem schriftli-chen Antrag der Mitglieder (Datum Poststempel) abzuhalten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 10 analog.
Artikel 12
Über Geschäfte, die nicht ordnungsgemäss angekündigt und auf der Traktandenliste aufgeführt sind, kann an der Vereinsversammlung nicht Beschluss gefasst werden.
Artikel 13
Die Kompetenzen der Vereinsversammlung sind:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung,
b) Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Revisionsberichts,
c) Déchargeerteilung an den Vorstand und die Revisionsstelle / Rechnungsrevisoren,
d) Wahl der Vorstandsmitglieder, des Präsidenten des Vorstands und der Revisionsstelle / Rechnungsrevisoren sowie deren Abberufung,
e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
f) Genehmigung der Grundsätze der Entschädigungen für die Vorstandsmitglieder,
g) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes, der Revisionsstelle / Rechnungsrevisoren und der Mitglieder,
h) Abänderung und Ergänzung der Statuten,
i) Auflösung oder Fusion der HPV,
j) Beschlussfassung über alle anderen der Vereinsversammlung von Gesetzes wegen oder durch die Statuten vorbehaltenen oder vom Vorstand an sie überwiesenen Gegenstände.
Artikel 14
Jedes Mitglied hat bei Abstimmungen und Wahlen in der Vereinsversammlung eine Stimme. Schulträger als Kollektivmitglieder verfügen über zwei Stimmen. Stellvertretung ist nicht zulässig.
Artikel 15
- Vereinsbeschlüsse werden unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Als „anwesend“ im Sinne dieser Bestimmung gilt jedes stimmberechtigte Mitglied, welches sich an-lässlich der Zählung im Wahl- bzw. im Abstimmungslokal aufhält. Bei gleicher Stimmenanzahl trifft der Vorsitzende den Stichentscheid.
- Die gleiche Regelung gilt für die Wahlen. Ergibt sich indessen beim zweiten Wahlgang noch keine absolute Mehrheit, so ist im dritten Wahlgang diejenige Person gewählt, welche die meisten Stimmen erlangt hat (relatives Mehr). Erhalten zwei oder mehrere Personen gleichviel Stimmen, so trifft der Vorsitzende den Stichentscheid.